Gerichtsentscheide Familienzulagen

Gerichtsentscheide Familienzulagen

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1. Entscheid des Kantons Genf vom 29.06.2018

X._______ gegen Caisse interprofessionnelle assurance vieillesse & survivants und A._______

Die Gründe, welche bei einer direkten Auszahlung von Familienzulagen an das mündige Kind zu berücksichtigen sind, werden vom Gesetz nicht näher umschrieben. Eine direkte Auszahlung an das mündige Kind, erweist sich insbesondere dann als angezeigt, wenn die Betroffenen in einem gespannten Verhältnis zueinanderstehen, oder wenn Unterstützungspflichtige – in der Regel die Eltern – keine Unterstützungsleistungen erbringen. Für die direkte Auszahlung von Familienzulagen an das mündige Kind, ist es schliesslich nicht erforderlich, allein auf die Bedürfnisse des Kindes abzustellen. D.h. sie ist folglich auch bei weiteren Tatbeständen zulässig (E. 11).