Gerichtsentscheide Familienzulagen

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1. Entscheid des Bundesgerichts vom 04.05.2015

X._______ gegen Walliser Familienzulagenkasse des Baugewerbes (CAFIB)

Gestützt auf Rz. 502 FamZWL gelten Baustellen von mindestens 12 Monaten Dauer als Zweigniederlassungen i.S.v. Artikel 12 Absatz 2 FamZG. Die Mitarbeiter auf den Baustellen müssen deshalb der Familienzulagenordnung im Kanton der Zweigniederlassung unterstellt werden. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Wegleitungsbestimmung gesetzeskonform ist oder ob die Mitarbeiter auf den Baustellen der Familienzulagenordnung im Kanton des Hauptsitzes der Bauunternehmung zu unterstellen sind. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Regelung in der FamZWL korrekt ist und folglich Baustellen, die länger als 12 Monate dauern, als Zweigniederlassungen gelten und deshalb nicht der Ausgleichskasse des Hauptsitzes angeschlossen werden (E. 4.4). Entsprechend sind die Mitarbeiter auf Baustellen von mindestens 12 Monaten Dauer der Familienzulagenordnung im Kanton der Zweigniederlassung zu unterstellen. Einzig Mitarbeitende, die nur für kurze Dauer auf den Baustellen arbeiten (Monteure, Speziali...