Gerichtsentscheide Familienzulagen

Gerichtsentscheide Familienzulagen

Ergebnisse für die von Ihnen gewählte Kombination:

1. Entscheid des Bundesgerichts vom 08.05.2014

Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und X._______

Der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Familienzulagen besteht unmittelbar gegenüber der Familienausgleichskasse (FAK). Die Arbeitgeber, welche die Zulagen nach Art. 15 Abs. 2 FamZG in der Regel den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden ausbezahlen, handeln als blosse Zahlstelle. Sie sind somit keine Durchführungsorgane im Sinne des FamZG und erwerben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis. Gegenüber den Arbeitnehmenden ist also stets die FAK Schuldner der Familienzulagen und nicht der Arbeitgeber.
Die Stellung des Arbeitgebers als reine Zahlstelle hat zur Folge, dass dieser bei zu Unrecht bezogenen Familienzulagen nicht rückerstattungspflichtig ist. In Art. 4 Abs. 2 BE-G wird diesem bundesrechtlichen Grundsatz widersprochen, indem der Arbeitgeber zur Rückerstattung von Familienzulagen an die FAK verpflichtet wird, auf die kein Anspruch besteht.
Die kantonale Norm führt aus den dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht zur Vereitelung von Bunde...