1. Entscheid des Bundesgerichts vom 20.12.2017
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel gegen X._______
Leben die Kinder beim sorgeberechtigen Elternteil und werden die Familienzulagen nicht an die berechtige Person weitergeleitet, ist die Drittauszahlung ohne weiteres zu bewilligen. Die Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung der Zulagen entspricht nicht dem Sinn der Drittauszahlungsbestimmung.
Bei Streitigkeiten der Eltern über die konkrete Verwendung der Zulagen ist es weder die Aufgabe der Familienausgleichskasse noch diejenige des Gerichts, abzuklären ob und in welchem Umfang die überwiesenen Zulagen für die Kinder verwendet werden. Diese Aufgabe ist den Kindesschutzbehörden vorbehalten (E. 5.3.2.2).