Weitere Informationen zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Wesentliche Elemente des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit

Ziel des Abkommens ist es, dass sich für Personen, die unter das FZA fallen, möglichst wenig ändert und die erworbenen Rechte geschützt werden.

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten weiter für:

  • Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten, die am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich wohnen und arbeiten
  • Britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 in der Schweiz wohnen und arbeiten
  • Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten, die am 31.12.2020 in der Schweiz wohnen und im Vereinigten Königreich arbeiten
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und der EU-Mitgliedstaaten, die am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich wohnen und in der Schweiz arbeiten

Für diese Personen ändert sich nichts, solange sie in einer grenzüberschreitenden Situation sind, das heisst solange aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Tätigkeit oder des Wohnsitzes ein Bezug zu beiden Staaten besteht. Abgesehen von den oben genannten Situationen sind auch andere grenzüberschreitende Situationen, in denen zusätzlich ein Bezug zu den EU-Mitgliedstaaten besteht, geschützt.

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten auch weiter für bestimmte Personen, die nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation sind, wenn sie das Recht haben, im anderen Staat zu arbeiten oder zu wohnen. Das sind zum Beispiel schweizerische Staatsangehörige, die nach Ablauf ihrer Entsendung im Vereinigten Königreich arbeiten oder solche, die ihre Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich aufgeben, aber dort weiterhin wohnen.

Konkret heisst das Folgendes in Bezug auf grenzüberschreitende Situationen, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben:

Versicherungsunterstellung:

Derselbe Staat ist weiterhin zuständig für die Sozialversicherungen, erhebt Beiträge und gewährt Leistungen ohne Diskriminierung. Bescheinigungen A1 betreffend Einsätze, welche vor dem 01.01.2021 begonnen haben, bleiben gültig, solange die grenzüberschreitende Situation andauert bzw. bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeitsdauer erreicht ist.

Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 erläutert den Schutz der erworbenen Rechte im Bereich des Versicherungsunterstellung und der Leistungen der 1. Säule.

Krankenversicherung:

Auch der Zugang zur medizinischen Versorgung ist diskriminierungsfrei gewährleistet. Bei Wohnsitz im nicht zuständigen Staat besteht Anspruch auf Krankenpflegeleistungen zulasten des zuständigen Staats. Die Rechte, welche die europäische Krankenversicherungskarte gewährt, bleiben während des Aufenthalts im anderen Staat (Ferien, Studium etc.) bestehen; allerdings muss zur Geltendmachung dieser Rechte eine spezielle Ersatzbescheinigung beim zuständigen Schweizer Krankenversicherer verlangt werden.  

Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Bezüger einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und Entsandte mit Wohnsitz im UK bleiben in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

Touristinnen und Touristen und Studierende, die sich am 31. Dezember 2020 im UK aufhalten, stehen die Ansprüche aus der europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card; EHIC) während des gesamten Aufenthalts weiterhin zu. Allerdings genügt es nicht, bei Behandlungen im UK nach dem 31.12.2020 die EHIC vorzuweisen. Es muss beim schweizerischen Krankenversicherer eine spezielle Bescheinigung verlangt werden, welche die Behandlung im UK ab diesem Zeitpunkt abdeckt.

Rentnerinnen und Rentner, die am 31.12.2020 eine Rente aus einem Staat beziehen und im anderen Staat wohnen und Anspruch auf Erstattung von Krankenpflegebehandlungen zulasten des rentenzahlenden Staates haben, haben weiterhin Anspruch auf diese Kostenerstattung. Für Personen, die aufgrund der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus beiden Staaten Anspruch auf eine Rente haben, gelten die Regeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 betreffend den Krankenversicherungsschutz weiter.

Geplante Behandlungen, die vor dem 01.01.2021 begonnen wurden, können weitergeführt werden und werden erstattet.

Das Informationsschreiben des BAG vom 8.12.2020 enthält detaillierte Auskünfte :

Im Vereinigten Königreich krankenversicherte Personen finden hier entsprechende Informationen: Healthcare for UK nationals visiting the EU - GOV.UK (www.gov.uk) und Living in Europe - GOV.UK (www.gov.uk) 

Familienleistungen:

Familienleistungen werden nach wie vor ohne Einschränkung auch an Kinder gezahlt, die im nicht zuständigen Staat wohnhaft sind, auch für Kinder, die nach dem 31.12.2020 geboren werden.

Personen, die am 31.12.2020 nicht in einer grenzüberschreitenden Situation sind, aber Anspruch auf Familienleistungen für Kinder mit Wohnsitz im anderen Staat haben, haben weiterhin Anspruch auf Familienleistungen.

In der Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 38 sowie im entsprechenden Faktenblatt finden Sie Informationen über die Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 :

Arbeitslosenversicherung:

Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 31.12.2020 besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Gegebenenfalls werden Leistungen für den zulässigen Zeitraum exportiert, um im anderen Staat nach einer Stelle zu suchen.

Rentenversicherung:

Bei einer Pensionierung nach dem 31.12.2020 besteht weiterhin Anspruch auf Rente gemäss den nationalen Rechtsvorschriften. Versicherungszeiten aus dem anderen Staat werden berücksichtigt für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit und die Rente wird auch bei einem Wechsel des Wohnsitzes in den anderen Staat uneingeschränkt weiter ausgerichtet. In diesem Fall ist auch ein Krankenversicherungsschutz von einem der beiden Staaten gewährleistet.

Invalidenrenten werden auch bei Wohnsitz im anderen Staat ausgerichtet und Hinterlassenenrenten werden auch an Hinterlassene mit Wohnsitz im anderen Staat ausgerichtet.

Bei Personen, die am 31.12.2020 nicht in einer grenzüberschreitenden Situation sind, aber vorher im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz sozialversichert waren, werden die vor und nach dem 31.12.2020 zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt für den Erwerb einer schweizerischen oder einer britischen Rente. Ihre Renten werden auch in den anderen Staat exportiert.

Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 erläutert den Schutz der erworbenen Rechte im Bereich des Versicherungsunterstellung und der Leistungen der 1. Säule.

Letzte Änderung 25.01.2021

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