Pauschalvergütung für Hörgeräte

Seit dem 1. Juli 2018 leistet auch die AHV ihren Pauschalbeitrag wenn nötig an Hörgeräte für beide Ohren, statt wie zuvor nur für eine Seite. Personen im AHV-Rentenalter erhalten die Hörgeräte-Pauschale von der AHV, vorher ist die IV zuständig.

Seit dem 1. Juli 2011 richten die IV und die AHV ihre Beiträge an die Versorgung mit Hörgeräten in Form von Pauschalen und direkt an die Hörbehinderten aus. Vorher bezahlten sie die in Tarifverträgen vereinbarten Beiträge an die Akustiker und Akustikerinnen. Das neue System soll den Wettbewerb im Hörgerätemarkt stärken, die Preise der Geräte und der Dienstleistungen senken und die Sozialversicherungen finanziell entlasten, ohne dass die Qualität der Hörgeräteversorgungen darunter leidet.

Das alte Tarifsystem war von verschiedenen Seiten kritisiert worden. Die Schweizer Sozialversicherungen bezahlten zwei bis drei Mal mehr für eine Hörgeräteversorgung, als die Versicherungen im europäischen Ausland, was auch mit ungerechtfertigt hohen Preisen zusammen hängt. Dabei war die Hörgeräteversorgung qualitativ nicht besser als in vergleichbaren Ländern. Daher wurde auf ein einfacheres Pauschalvergütungs-System umgestellt. Als direkte Empfänger/innen der Beiträge werden die Hörbehinderten zu eigenständigen Kundinnen und Kunden, die nach ihren persönlichen Vorlieben entscheiden, bei wem sie für welches Gerät den Pauschalbeitrag einsetzen wollen.

Die Pauschalbeträge sind so bemessen, dass sie die Marktpreise für qualitativ hochstehende Geräte in zweckmässiger, einfacher Ausführung, eine fachmännische Anpassung und einwandfreien Service abdecken.

Letzte Änderung 08.09.2021

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/leistungen-iv/iv-eingliederung/iv-hilfsmittel/pauschalverguetung-hoergeraete.html