Eingliederungsmassnahmen

Gezielte Eingliederungsmassnahmen sollen die die unterstützten Personen soweit fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten und ein grösstmögliches Mass an Unabhängigkeit erreichen können. Durch die Unterstützung und Stärkung des Selbstbehauptungswillens und des Bewusstseins, in die Gesellschaft integriert zu sein, gewinnen sie dabei die Möglichkeit einer eigenen, freien Lebensgestaltung.

Von einer Invalidität betroffene oder bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

Letzte Änderung 11.11.2022

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