Anspruch auf ein Taggeld haben Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind und die vor der Arbeitsunfähigkeit entweder erwerbstätig waren oder mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren.
Taggelder als akzessorische Leistung
Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.
Personen, die während der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. Ebenso wird kein Taggeld ausgerichtet bei der Teilnahme von medizinischen Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung.
Während der Dauer der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung wird anstelle einer Taggeldentschädigung weiterhin eine Rente ausgerichtet. In gewissen Fällen kann ein Taggeld der IV ausbezahlt werden.
Letzte Änderung 11.11.2022