Früherfassung und Frühintervention
Die Früherfassung, d.h. eine erste Meldung an die IV-Stelle, bietet einen einfachen Weg, sich vor einer IV-Anmeldung Klarheit zu verschaffen. Die Frühintervention bietet rasch Unterstützung.
Die Früherfassung
Mit der Früherfassung informiert die betroffene Person oder andere Berechtigte die IV-Stelle über ein gesundheitliches Problem, bei dem nicht klar ist, ob es die Erwerbsfähigkeit über eine längere Dauer einschränken wird. Die IV-Stelle nimmt rasch eine Prüfung vor und empfiehlt je nach Situation eine IV-Anmeldung.
Meldeberechtigt sind die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter, die mit der versicherten Person in gemeinsamem Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Arbeitgebende, behandelnde Ärzte/Ärztinnen, die beteiligten Sozial- und Privatversicherungen sowie die Sozialhilfe.
Es reicht, wenn eine versicherte Person von einer Arbeitsunfähigkeit bedroht ist. Im Idealfall kann mit einer frühzeitigen Meldung eine Invalidität verhindert werden.
Erfolgt die Früherfassung durch Dritte, muss die versicherte Person vorgängig darüber informiert werden.
Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV nötig ist.
Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
- Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG betreut werden;
- arbeitsunfähige oder von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
Die Frühintervention
Die Frühinterventionsmassnahmen verfolgen das Ziel, möglichst rasch Unterstützung zu bieten, damit der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder die Eingliederung an einen anderen Arbeitsplatz im gleichen oder in einem neuen Betrieb angestrebt werden kann.
Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit gesundheitlichen Einschränkungen dienen die Massnahmen der Frühintervention zur Unterstützung beim Eintritt ins Berufsleben.
Bevor die Massnahmen verfügt werden, führt die IV eine Bestandsaufnahme durch, allenfalls unter Einbezug des Arbeitgebenden und/oder anderer Partner (Schule, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherer, Taggeldversicherer, Sozialhilfe usw.). Basierend darauf wird ein für die Parteien verbindlicher Eingliederungsplan erstellt. Innert zwölf Monaten nach Eingang der Anmeldung wird ein Grundsatzentscheid gefällt.
Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
während der obligatorischen Schulzeit:
- Berufsberatung
- Arbeitsvermittlung (Unterstützung bei der Suche eines Ausbildungsplatzes)
Für Jugendliche und nach der obligatorischen Schulzeit und für Erwachsene:
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- Ausbildungskurse
- Arbeitsvermittlung
- Berufsberatung
- sozialberufliche Rehabilitation
- Beschäftigungsmassnahmen
- Beratung und Begleitung
Die Frühinterventionsphase beginnt mit der IV-Anmeldung und endet mit dem Entscheid, ob der Eingliederungsweg eingeschlagen werden kann. oder ob die Rentenfrage zu prüfen ist. Parallel dazu werden die Anspruchsvoraussetzungen auf Eingliederungsleistungen geprüft.
Während der Dauer der Frühintervention richtet die IV in der Regel kein Taggeld aus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention.
Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention