Früherfassung und Frühintervention

Mit dem Instrument der Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu verhindern oder zu mildern. Die Frühintervention soll es ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können.

Die Früherfassung

Ist ein versicherte Person seit mindestens 30 Tagen arbeitsunfähig oder innerhalb eines Jahres immer wieder gesundheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend, kann er bei der IV zur Früherfassung gemeldet werden. Meldeberechtigt sind die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter, die mit der versicherten Person in gemeinsamem Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Arbeitgebende, behandelnde Ärzte/Ärztinnen, die beteiligten Sozial- und Privatversicherungen sowie die Sozialhilfe. Die versicherte Person muss vorgängig über die Meldung informiert werden. Das Meldeformular ist bei den kantonalen IV-Stellen und den Ausgleichskassen erhältlich oder kann vom Internet heruntergeladen werden. Die IV-Stelle prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist.

Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:

  • Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG betreut werden;
  • arbeitsunfähige oder von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).

Die Frühintervention

Nach Eingang der IV-Anmeldung können Fachleute der IV-Stellen rasch und unkompliziert Frühinterventionsmassnahmen einleiten, damit die betroffene Person nach Möglichkeit den bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen wieder eingegliedert werden kann. 

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen dienen die Massnahmen der Frühintervention auch dazu, den Eintritt in eine erstmalige berufliche Ausbildung zu unterstützen.Ein rasches Eingreifen kann unter Umständen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbeugen und verhindern, dass Menschen vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden.

Bevor die Massnahmen verfügt werden, führt die IV eine Bestandsaufnahme durch, allenfalls unter Einbezug des Arbeitgebenden und/oder anderer Partner (Schule, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherer, Taggeldversicherer, Sozialhilfe usw.). Aufgrund dieser Bestandsaufnahme wird ein für die Parteien verbindlicher Eingliederungsplan erstellt. Innert zwölf Monaten nach Eingang der Anmeldung wird ein Grundsatzentscheid gefällt.

Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

während der obligatorischen Schulzeit:

  • Berufsberatung
  • Arbeitsvermittlung (Unterstützung bei der Suche eines Ausbildungsplatzes)

Für Jugendliche und nach der obligatorischen Schulzeit und für Erwachsene:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Ausbildungskurse
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • sozialberufliche Rehabilitation
  • Beschäftigungsmassnahmen
  • Beratung und Begleitung

Die Frühintervention beginnt mit der Einreichung der IV-Anmeldung und endet mit dem Entscheid, ob der Eingliederungsweg eingeschlagen werden kann oder ob die Rentenfrage zu prüfen ist. Um diesen Entscheid fällen zu können, werden parallel zur Frühintervention die Anspruchsvoraussetzungen auf Eingliederungsmassnahmen geprüft. Während der Dauer der Frühintervention richtet die IV in der Regel kein Taggeld aus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention.

Letzte Änderung 19.06.2023

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