Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt alle zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung abschliessend aufgeführt.

Geburtsgebrechen der IV

Die IV übernimmt auch die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die IV übernimmt folgende Massnahmen:

  • die ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung auf der allgemeinen Abteilung
  • die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (z. B. Physiotherapie)
  • anerkannte Arzneimittel
  • Behandlungsgeräte 

Medizinische Massnahmen werden bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der IV übernommen. Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen.

Letzte Änderung 06.09.2023

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