Geburtsgebrechen der IV
Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die Geburtsgebrechen, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, sind auf der abschliessenden Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) aufgeführt.
Die IV übernimmt die notwendigen Behandlungen eines anerkannten Geburtsgebrechens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Ab dem 20. Altersjahr ist die Krankenversicherung zuständig.
Mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV (WEIV) » wurde die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert. Leiden, die einfach zu behandeln sind, übernimmt die Krankenversicherung. Andere Leiden, namentlich seltene Krankheiten, übernimmt die IV.
Grundsätzlich sind alle interessierten Personen und Organisationen berechtigt, einen Antrag zu stellen, ein neues Geburtsgebrechen auf die Liste der Geburtsgebrechen zu nehmen.
Nach Prüfung des Antrags wird die OIC-DFI gegebenenfalls entsprechend angepasst.
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Bereich Sach- und Geldleistungen