Antrag zur Anpassung der bestehenden Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung der Geburtsgebrechen (GgV-EDI)
Kindern und Jugendlichen finanziert die Invalidenversicherung (IV) die medizinische Behandlung von bestimmten Geburtsgebrechen. Mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» (WEIV) wurden für den Entscheid, ob ein Leiden als Geburtsgebrechen gilt und somit die IV die Behandlungskosten übernimmt per 1.1.2022 klare Kriterien im Gesetz festgeschrieben. Die Liste der Geburtsgebrechen wurde aktualisiert. Leiden, die einfach behandelt werden können, werden von der Krankenversicherung übernommen. Andere Leiden, namentlich seltene Krankheiten, werden mit Inkrafttreten der WEIV durch die IV übernommen.
Die laufende Pflege der Geburtsgebrechen-Liste wird dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen, weshalb die bis am 31.12.2021 gültige Bundesratsverordnung durch eine Departementsverordnung ersetzt wird. Dies erleichtert die regelmässige Aktualisierung.
Grundsätzlich sind alle interessierten Personen und Organisationen berechtigt, einen Antrag zur Aufnahme eines neuen Geburtsgebrechen auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) oder auf Anpassung eines Geburtsgebrechens zu stellen.
Nach der Beurteilung des Gesuchs wird gegebenenfalls die GgV-EDI entsprechend angepasst.