Diätmittel

Liegt ein Geburtsgebrechen gemäss Artikel 13 IVG vor, übernimmt die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Altersjahr die Kosten für medizinisch notwendige Diätmittel (zum Beispiel unverzichtbare Aminosäurepulver bei Phenylketonurie). Die Diätmittel werden, ähnlich den Arzneimitteln, hinsichtlich deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) geprüft und dann in der Diätmittelliste (DML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für die entsprechende Indikation erfasst. Die Liste enthält die Diätmittel, die von der IV übernommen werden. Nach Vollendung des 20. Altersjahrs werden die von der IV vergüteten Diätmittel grundsätzlich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen (wie bei den Arzneimitteln, vgl. Art. 52 Abs. 2 KVG), vorausgesetzt sie erfüllen die WZW-Kriterien auch im Erwachsenalter.

Letzte Änderung 17.12.2024

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