Abgabe von Hilfsmittel

Die IV gibt Hilfsmittel ab, die für die Ausübung, die Erhaltung oder die Verbesserung einer Erwerbstätigkeit, einer Tätigkeit in einem Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt), für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder funktionellen Angewöhnung notwendig sind.

Zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder zur Selbstsorge werden Hilfsmittel ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit abgegeben.

Die Hilfsmittel, auf die eine Anspruch besteht, sind in einer Verordnung abschliessend aufgeführt.


IV-Tarife im Hilfsmittelbereich

Hilfsmittel werden von der Invalidenversicherung IV unterschiedlich vergütet. Aktuell werden hierfür Pauschalen oder Höchstbeträge in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) festgesetzt oder Tarifverträge abgeschlossen (Art. 21quater IVG). Für einige Hilfsmittelarten gibt es zudem keine Regelung, deren Kosten werden in jedem Einzelfall auf Wirtschaftlichkeit geprüft. Wird ein Tarifvertrag anvisiert, so erfolgen die Verhandlungen über das BSV. Für die Berechnung und die Verhandlung von Tarifen gelten interne Leitlinien. Im Sinne der Transparenz wird vorliegend eine kurze Zusammenfassung dieser Leitlinien aufgeschaltet:


Antrag zur Finanzierung eines neuen Produktes durch die Invalidenversicherung (IV) als Hilfsmittel

Der Hilfsmittelmarkt profitiert in gewissen Bereichen stark vom technologischen Fortschritt. Um neu- oder weiterentwickelte Produkte den IV-Versicherten möglichst rasch zugänglich zu machen, wurde vorliegendes Formular eingeführt. Es richtet sich hauptsächlich an die Produzenten oder Importeure von Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und dient dazu, neue oder weiterentwickelte Produkte schnell auf ihre grundsätzliche Vergütungsfähigkeit durch die Invalidenversicherung zu überprüfen.

Letzte Änderung 04.02.2025

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