Abgabe von Hilfsmittel

Die IV gibt Hilfsmittel ab, die für die Ausübung, die Erhaltung oder die Verbesserung einer Erwerbstätigkeit, einer Tätigkeit in einem Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt), für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder funktionellen Angewöhnung notwendig sind.

Zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder zur Selbstsorge werden Hilfsmittel ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit abgegeben.

Die Hilfsmittel, auf die eine Anspruch besteht, sind in einer Verordnung abschliessend aufgeführt.

Letzte Änderung 11.11.2022

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