Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration und sind im Besonderen für Versicherte bestimmt, die infolge psychisch bedingter Probleme eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisen.

Anspruch haben Versicherte, die 

  • Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind; 
  • Jugendliche unter 25 Jahre alt, die noch nicht erwerbstätig waren und von einer Invalidität bedroht sind.

Die Integrationsmassnahmen werden in drei Kategorien unterteilt: 

  • Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation
    Diese Massnahmen ermöglichen die Schulung von Fähigkeiten wie Angewöhnung an den Arbeitsprozess, soziale Eingliederung und Motivation. Diese Fähigkeiten werden vor allem durch, Aufbautraining und Arbeitstraining. Die Teilnahme an diesen Massnahmen setzt ein Eingliederungspotenzial voraus.
  • Beschäftigungsmassnahmen
    Die Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit und der Tagesstruktur bis zum n Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle in den ersten Arbeitsmarkt.
  • Integrationsmassnahmen für Jugendliche
    Integrationsmassnahmen für Jugendliche bereiten Personen unter 25 Jahren nach der obligatorischen Schulzeit insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung vor.

Letzte Änderung 11.11.2022

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