Der Leitsatz der Invalidenversicherung «Eingliederung vor Rente» ist Zielsetzung und Instrument zugleich. Bevor die IV-Stelle die Prüfung der Rente in Angriff nimmt, muss die Möglichkeit einer (Wieder-)Eingliederung abgeklärt sein.
Die Palette möglicher beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie akzessorischer Leistungen umfasst:
- Berufsberatung
- erstmalige berufliche Ausbildung
- berufliche Weiterausbildung
- Umschulung
- Arbeitsvermittlung
- Arbeitsversuch
- Personalverleih
- Kapitalhilfe
- Taggeld- und Reisekostenvergütung
Nach Artikel 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hat der arbeitsunfähige, aber eingliederungsfähige Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes.
Nach erfolgter Vermittlung kann dem Arbeitgeber während der Einarbeitungsphase ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Ausserdem kann die IV den Arbeitgeber für allfällige Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung als Folge erneuter Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person entschädigen.
Massnahmen zur Wiedereingliederung Art. 8a IVG
Zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der IV-Rentnerinnen und -Rentner können jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederung umgesetzt werden. Dazu gehören dieselben Massnahmen wie bei der Eingliederung ohne Rente. Die versicherte Person und, falls vorhanden, der Arbeitgebende, haben zudem Anspruch auf Beratung und Begleitung. Diese werden während der Rentenrevision und während der Teilnahme an Massnahmen gewährt und kann bis zu drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zugesprochen werden.
Letzte Änderung 11.11.2022