Die Abstimmung über die Reform findet am 24. September 2017 statt. Das hat der Bundesrat am 12.4.2017 entschieden.
Abstimmung
Es wird über zwei Vorlagen abgestimmt:
- Erstens über den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Über diese Vorlage wird abgestimmt, weil es sich dabei um eine Änderung der Verfassung handelt. Für die Annahme ist das Doppelte Mehr von Volk und Ständen notwendig.
- Zweitens über das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020. Über diese Vorlage wird abgestimmt, weil das Referendum dagegen zustande gekommen ist.
Die beiden Vorlagen sind miteinander verknüpft. Wenn eine der beiden Vorlagen abgelehnt wird, scheitert die ganze Reform.
Die beiden Vorlagen kommen unabhängig voneinander zur Abstimmung. Es ist also möglich, zum Gesetz Nein zu sagen – beispielsweise weil man gegen die Erhöhung des Frauenrentenalters, gegen die Senkung des Umwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge oder gegen den 70-Franken-Zuschlag in der AHV ist –, aber der Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV zuzustimmen. Die beiden Vorlagen sind aber miteinander verknüpft. Wenn eine der beiden Vorlagen abgelehnt wird, scheitert die ganze Reform.
Die Verfassungsbestimmung verweist materiell auf eine Massnahme, die in der Reform vorgesehen ist und hält fest, dass der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze anhebt, «wenn der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert ist». Das Reformgesetz seinerseits verweist ausdrücklich auf die Verfassungsbestimmung: «Das Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft.»
Inkrafttreten
Altersvorsorge 2020 wird in drei Schritten in Kraft gesetzt:
- 1. Schritt (2018): Erhöhung des Referenzalters, flexibler Altersrücktritt und Erhaltung der derzeitigen MWST
- 2. Schritt (2019): Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes und Ausgleichsmassnahmen in BVG und AHV
- 3. Schritt (2021): Anhebung der Mehrwertsteuersätze um 0,3 Prozentpunkte und Erhöhung der AHV-Beitragssätze um 0,3 Prozentpunkte
1. Schritt:
Der grösste Teil der Reform tritt am 1.1.2018 in Kraft. Dann kann die Mehrwertsteuer auf dem heutigen Niveau bleiben, was die Wirtschaft von hohen Umstellungskosten entlastet. Damit dieser Fahrplan eingehalten werden kann, muss die Abstimmung über die Reform spätestens am 24. September 2017 durchgeführt werden. Am 1.1.2018 treten auch alle Bestimmungen zum Referenzalter und zur Flexibilisierung in Kraft. Das bedeutet, dass das Referenzalter der Frauen ab 2018 bei 64 Jahren und 3 Monaten liegen wird. Die weiteren Erhöhungsschritte um je drei Monate werden in den darauf folgenden Jahren vollzogen, so dass das Referenzalter der Frauen im Jahr 2021 gleich wie dasjenige der Männer bei 65 Jahren liegen wird.
Auf den 1.1.2018 steigt auch das Mindestrentenalter in der 2. Säule von heute 58 auf neu 62 Jahre. Ab 1.1.2018 müssen die PK einen Rentenvorbezug ab dem neuen Mindestrentenalter 62 anbieten. Die Pensionskassen haben die Möglichkeit, in ihren Reglementen ein tieferes Rentenalter vorzusehen. Es darf 60 Jahre nicht unterschreiten, ausser für ganz bestimmte Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind: Bei Restrukturierungen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und bei kollektiv finanzierten Lösungen ist ein Rentenalter unter 60 erlaubt. Die Pensionskassen erhalten ab dem 1.1.2018 fünf Jahre Zeit, ihre Reglemente an die neuen Bestimmungen zum Referenzalter anzupassen. Während diesen fünf Jahren können die Pensionskassen bisher angebotene Rentenvorbezüge, z.B. ab 58 Jahren, weiterhin jenen Versicherten anbieten, die bis Ende 2017 schon bei ihnen versichert waren.
2. Schritt:
Die Bestimmungen zur Senkung des Umwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge treten am 1.1.2019 in Kraft. Das bedeutet, dass der Mindestumwandlungssatzes am 1.1.2019 von 6,8 auf 6,6 Prozent sinkt. In den darauf folgenden Jahren folgen weitere Senkungen um jeweils 0,2 Prozentpunkte, bis am 1.1.2022 der Wert von 6,0 Prozent erreicht ist.
Auch die Ausgleichsmassnahmen in der BV und in der AHV, die mit der Senkung des Umwandlungssatzes zusammenhängen, treten auf den 1.1.2019 in Kraft. Das bedeutet insbesondere, dass ab dann der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge anders berechnet wird und die neuen Altersgutschriftensätze gelten. Es bedeutet auch, dass der AHV-Zuschlag von 70 Franken pro Monat ab dem 1.1.2019 ausbezahlt und der Rentenplafond für Ehepaare in der AHV auf 155 Prozent einer maximalen AHV-Rente gilt (heute 150 Prozent). Anrecht auf diese beiden Verbesserungen haben alle Personen, die ab dem 1.1.2018 das Referenzalter erreichen.
3. Schritt:
Am 1. Januar 2021 wird die Mehrwertsteuer zugunsten der AHV um 0,3 Prozentpunkte (von 8 auf 8,3 Prozent) erhöht. Die AHV erhält zwar bereits 2018 0,3 Prozentpunkte aus der MWST. Das verursacht jedoch keine Erhöhung der MWST, weil die AHV 0,3 Prozentpunkte aus der Zusatzfinanzierung für die IV übernehmen kann (0,1 Prozentpunkt ist bereits für die Finanzierung der Bahninfrastruktur reserviert). Die IV-Zusatzfinanzierung läuft am 31.12.2017 aus.
Auf den 1. Januar 2021 werden zudem die AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte (von 8,4 auf 8,7 Prozent) erhöht. Damit werden der 70-Franken-Zuschlag auf den neuen AHV-Renten und die Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare finanziert.
AHV-Beiträge
Mit Altersvorsorge 2020 werden die Beiträge an die AHV am 1.1.2021 um 0,3 Prozentpunkte erhöht (je 0,15 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Diese Erhöhung dient der Finanzierung des AHV-Zuschlags von 70 Franken und der Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare von 150 auf 155 Prozent.
Der Bundesrat hatte ursprünglich die Absicht, die Unterschiede zwischen den Beiträgen von Selbständigen und Arbeitnehmenden abzuschaffen. Das Parlament hat diesen Vorschlag abgelehnt. Deshalb leisten die Selbstständigerwerbenden ihre AHV-Beiträge nach denselben Grundsätzen wie bisher. Die generelle Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 Prozentpunkte gilt auch für sie.
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht mit Vollendung des 18. Altersjahres und für Nichterwerbstätige mit Vollendung des 21. Altersjahres. Die Beitragspflicht dauert grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters. Die Rentnerinnen und Rentner, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, bleiben beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Heute zahlen Personen, die über das Rentenalter hinaus arbeiten, Beiträge auf Einkommen, die über dem Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16 800 Franken pro Jahr liegen. Diese Beiträge sind jedoch nicht rentenbildend und können nicht zur Verbesserung der AHV-Rente eingesetzt werden. Die Reform hebt den Freibetrag ab 65 Jahren auf. Allerdings können die bezahlten Beiträge zur Rentenaufbesserung verwendet werden, und zwar auf zwei Arten:
- Sie können zur Deckung von Beitragslücken genutzt werden (Aufenthalt im Ausland), sofern 25 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erreicht werden.
- Die geleisteten Beiträge werden in jedem Fall zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen dazugezählt und können die Rente erhöhen.
Eine Verbesserung über die Höchstrente hinaus ist jedoch nicht möglich.
Ja, auch Nichterwerbstätige sind bis zum Erreichen des Referenzalters beitragspflichtig. Bei verheirateten Paaren gilt die Beitragspflicht für den nichterwerbstätigen Ehepartner als erfüllt, wenn der andere Ehepartner den doppelten Minimalbetrag einzahlt.
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters. Allerdings müssen Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, dieselben AHV-Beiträge entrichten wie die anderen Erwerbstätigen.
Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre
Das Referenzalter für Frauen wird ab dem 1.1.2018 innerhalb von vier Jahren von 64 auf 65 angehoben (um jeweils drei Monate pro Jahr):
Jahr | Jahrgang | Referenzalter |
---|---|---|
2018 | 1954 | 64 Jahre und 3 Monate |
2019 | 1955 | 64 Jahre und 6 Monate |
2020 | 1956 | 64 Jahre und 9 Monate |
2021 | 1957 | 65 Jahre |
Geburtsjahr- und monat | Referenzalter |
Ende der Beiragspflicht | Beginn des Rentenanspruchs |
---|---|---|---|
Bis Dezember 1953 | 64 Jahre | 31. Dezember 2017 | 1. Januar 2018 |
1954 | |||
Januar 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 30. April 2018 | 1. Mai 2018 |
Februar 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. Mai 2018 | 1. Juni 2018 |
März 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 30. Juni 2018 | 1. Juli 2018 |
April 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. Juli 2018 | 1. August 2018 |
Mai 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. August 2018 | 1. September 2018 |
Juni 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 30. September 2018 | 1. Oktober 2018 |
Juli 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. Oktober 2018 | 1. November 2018 |
August 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 30. November 2018 | 1. Dezember 2018 |
September 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. Dezember 2018 | 1. Januar 2019 |
Oktober 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. Januar 2019 | 1. Februar 2019 |
November 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 28. Februar 2019 |
1. März 2019 |
Dezember 1954 | 64 Jahre und 3 Monate | 31. März 2019 | 1. April 2019 |
1955 | |||
Januar 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. Juli 2019 | 1. August 2019 |
Februar 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. August 2019 | 1. September 2019 |
März 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 30. September 2019 | 1. Oktober 2019 |
April 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. Oktober 2019 | 1. November 2019 |
Mai 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 30. November 2019 | 1. Dezember 2019 |
Juni 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. Dezember 2019 | 1. Januar 2020 |
Juli 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. Januar 2020 | 1. Februar 2020 |
August 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 29. Februar 2020 | 1. März 2020 |
September 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. März 2020 | 1. April 2020 |
Oktober 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 30. April 2020 | 1. Mai 2020 |
November 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 31. Mai 2020 | 1. Juni 2020 |
Dezember 1955 | 64 Jahre und 6 Monate | 30. Juni 2020 | 1. Juli 2020 |
1956 | |||
Januar 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. Oktober 2020 | 1. November 2020 |
Februar 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 30. November 2020 | 1. Dezember 2020 |
März 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. Dezember 2020 | 1. Januar 2021 |
April 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. Januar 2021 | 1. Februar 2021 |
Mai 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 28. Februar 2021 | 1. März 2021 |
Juni 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. März 2021 | 1. April 2021 |
Juli 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 30. April 2021 | 1. Mai 2021 |
August 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. Mai 2021 | 1. Juni 2021 |
September 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 30. Juni 2021 | 1. Juli 2021 |
Oktober 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. Juli 2021 | 1. August 2021 |
November 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 31. August 2021 | 1. September 2021 |
Dezember 1956 | 64 Jahre und 9 Monate | 30. September 2021 | 1. Oktober 2021 |
ab Januar 1957 | 65 Jahre | Jeweils auf Anfang des Folgemonats, in dem das 65. Altersjahr erreicht wird. |
Flexibler Rentenbezug in der AHV
Die AHV-Rente kann frühestens mit 62 bezogen werden, der Bezug kann aber auch bis 70 aufgeschoben werden (wie bereits heute muss der Aufschub ab 65 Jahren allerdings mindestens ein Jahr betragen). Zwischen 62 und 70 kann die AHV-Rente auf einen beliebigen Monat angefordert werden.
Wird die AHV-Rente nicht im Referenzalter 65 bezogen, wird sie so angepasst, dass die Pensionierten aus dem längeren Rentenbezug keinen Vorteil erzielen und wegen des kürzeren Rentenbezugs keinen Nachteil erleiden. Massstab ist dabei die durchschnittliche Lebenserwartung. Darum werden die AHV-Renten beim Vorbezug mit den folgenden Sätzen gekürzt.
Kürzung bei Vorbezug | Zuschlag bei Aufschub | |||
---|---|---|---|---|
Heute | AV 2020 | Heute | AV 2020 | |
1 Jahr | 6,8 % | 4,1 % | 5,2 % | 4,4 % |
2 Jahre | 13,6 % | 7,9 % | 10,8 % | 9,1 % |
3 Jahre | 11,4 % | 17,1 % | 14,2 % | |
4 Jahre | 24,0 % | 19,7 % | ||
5 Jahre | 31,5 % | 25,7 % |
Vorbezugsdauer | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahre | und Monate | |||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
0 |
0.3 | 0,7 | 1,0 | 1,4 | 1,7 | 2,0 | 2,4 | 2,7 | 3,1 | 3,4 | 3,7 | |
1 |
4,1 | 4,4 | 4,7 | 5,0 | 5,3 | 5,7 | 6,0 |
6,3 | 6,6 | 6,9 | 7,2 | 7,6 |
2 |
7,9 | 8,2 | 8,5 | 8,8 | 9,0 | 9,3 | 9,6 | 9,9 | 10,2 | 10,5 | 10,8 | 11,1 |
3 |
11,4 |
Aufschubsdauer | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahre | und Monate | |||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
1 | 4,4 | 4,8 | 5,2 | 5,6 | 6,0 | 6,4 | 6,7 | 7,1 | 7,5 | 7,9 | 8,3 | 8,7 |
2 | 9,1 | 9,5 | 10,0 | 10,4 | 10,8 | 11,2 | 11,7 | 12,1 | 12,5 | 12,9 | 13,4 | 13,8 |
3 | 14,2 | 14,7 | 15,1 | 15,6 | 16,1 | 16,5 | 17,0 | 17,4 | 17,9 | 18,4 | 18,8 | 19,3 |
4 | 19,7 | 20,2 | 20,7 | 21,2 | 21,7 | 22,2 | 22,7 | 23,2 | 23,7 | 24,2 | 24,7 | 25,2 |
5 | 25,7 |
Bei Vorbezug der AHV-Rente wird die AHV-Rente neu berechnet. Künftig entspricht die vorbezogene Rente der effektiven Beitragsdauer und führt somit zu Beitragslücken, die sich in einer Rentenkürzung von 2,27 % pro fehlendes Jahr niederschlägt. Personen, die in der Schweiz wohnhaft und damit bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren beitragspflichtig sind, ist es allerdings möglich, ihre Beitragslücken zu decken, indem sie während des Vorbezugs Beiträge entrichten.
Ab 62 Jahren kann die ganze AHV-Rente oder eine Teilrente von 20 bis 80 Prozent bezogen werden. Der Prozentsatz zwischen 20 und 80 Prozent kann beliebig sein. Der Anteil kann später höchstens einmal geändert werden. Spätestens mit 70 Jahren muss die ganze Rente bezogen werden.
Die Rentenansprüche von Verheirateten und bei eingetragener Partnerschaft sind nicht miteinander verknüpft. Ob der Partner oder die Partnerin bereits eine Rente bezieht, spielt keine Rolle.
Sobald jedoch in einer Ehe oder Partnerschaft die zweite AHV-Rente fällig wird, wird geprüft, ob die beiden Renten zusammen die maximale Höhe der Renten für Verheiratete (Rentenplafond) überschreiten. In diesem Fall würden sie proportional gekürzt. Der Rentenplafond beträgt gegenwärtig 150 Prozent einer maximalen Einzelrente (2350 Fr. x 1,5 = 3525 Fr.) und wird mit der Reform auf 155 % der maximalen Einzelrente (2350 Fr. + 70 Fr. AHV-Zuschlag x 1,55 = 3 751 Fr.) erhöht.
In der AHV können die während des Vorbezugs entrichteten Beiträge dazu genutzt werden, die durch den Vorbezug entstandenen Beitragslücken zu schliessen. Zudem werden die Beiträge zum massgebenden Jahreseinkommen dazugezählt und können sich geringfügig auf die Rentenhöhe auswirken.
Die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten Beiträge können zur Rentenaufbesserung verwendet werden und zwar auf zwei Arten:
- Sie können zur Deckung von Beitragslücken genutzt werden (Aufenthalt im Ausland), sofern 25 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erreicht werden.
- Die geleisteten Beiträge werden in jedem Fall zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen dazugezählt und können die Rente erhöhen. Eine Verbesserung über die Höchstrente hinaus ist jedoch nicht möglich.
Im BVG verbessern die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge das Altersguthaben und somit die Altersleistungen. Damit können allfällige Vorsorgelücken (z. B. Aufenthalt im Ausland) geschlossen werden.
Flexibler Altersrücktritt in der 2. Säule
In der beruflichen Vorsorge müssen für Versicherte grundsätzlich dieselben Möglichkeiten des Rentenvorbezugs und -aufschubs bestehen wie in der AHV. Die Rente kann in jedem Fall mit 62 bezogen werden. Die Pensionskassen können in ihren Reglementen jedoch einen Vorbezug schon ab 60 vorsehen. In diesem Fall darf das reglementarische Rentenalter jedoch nicht über 65 liegen. Denn die Differenz zwischen dem frühesten Vorbezugsalter und dem reglementarischen Referenzalter darf höchstens 5 Jahre betragen.
In ganz speziellen Fällen kann diese Differenz auch mehr als 5 Jahre betragen, und zwar bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmodellen (wie beispielsweise dem frühzeitigen Altersrücktritt in der Baubranche), bei betrieblichen Restrukturierungen sowie bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sind. In diesen Fällen kann die Pensionskasse den Bezug der Altersleistung vor Vollendung des 60. Altersjahres vorsehen.
Die Pensionskassenrente kann wie in der AHV bis 70 aufgeschoben werden. Die Pensionskassen können den Versicherten die Möglichkeit geben, den Sparprozess bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, resp. bis 70 fortzusetzen.
Mit der Reform sollen Anreize zu einer frühen Aufgabe der Erwerbstätigkeit eliminiert werden. Das liegt im Interesse der Sozialversicherungen, tragen Erwerbstätige doch zu deren Finanzierung bei. Es hilft aber auch der Wirtschaft, weil es ihre Bemühungen um den Erhalt von Fachkräften unterstützt.
Die Pensionskassen können ihren Versicherten anbieten, mit zusätzlichen Einkäufen die Rentenkürzung beim Renten-Vorbezug auszukaufen. Diese Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was einem erheblichen Anreiz zum vorzeitigen Austritt aus dem Erwerbsleben gleichkommt. Die Reform beschränkt diesen Anreiz, auch im Interesse der Steuerzahler.
Die Pensionskassen haben fünf Jahre Zeit, ihre Reglemente entsprechend anzupassen. Während diesen 5 Jahren können sie bisher angebotene Rentenvorbezüge, z.B. ab 58 Jahren, weiterhin jenen Versicherten anbieten, die Ende 2017 schon bei ihnen versichert waren.
Einzig in ganz speziellen Fällen (kollektiv finanzierte Rücktrittsmodelle, betriebliche Restrukturierung und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; siehe Frage oben) kann die Rente vor 60 Jahren bezogen werden.
Zusatzfinanzierung für die AHV über die Mehrwertsteuer
Die AHV erhält mit der Reform den Ertrag von 0,6 Prozentpunkten der Mehrwertsteuer. Das entspricht einem Betrag von 2,1 Mia. Franken im Jahr 2030. Diese neuen Einnahmen fliessen in zwei Schritten:
- Am 1. Januar 2018 erhält die AHV 0,3 Prozentpunkte aus der MWST. Das verursacht jedoch keine Erhöhung der MWST, weil die AHV 0,3 Prozentpunkte aus der Zusatzfinanzierung für die IV übernehmen kann (0,1 Prozentpunkt ist bereits für die Finanzierung der Bahninfrastruktur reserviert). Die IV-Zusatzfinanzierung läuft am 31.12.2017 aus.
- Am 1. Januar 2021 wird die Mehrwertsteuer zugunsten der AHV um 0,3 Prozentpunkte (von 8 auf 8,3 Prozent erhöht).
Die Mehrwertsteuer für die AHV wird nicht linear, sondern proportional erhöht. Der Normalsatz für die AHV steigt um 0,6 Prozentpunkte, der Sondersatz für die Hotellerie und der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs steigen um 0,2 Prozentpunkte.
2017 | 2018 | 2021 | |||
---|---|---|---|---|---|
Ohne AV 2020 (nur FABI) | 1. Schritt AV 2020 | 2. Schritt AV 2020 | Total AV 2020 | ||
Normalsatz | 8,0 % | 7,7, % | 8,0 % | 8,3 % | + 0.6 % |
Sondersatz Beherbergung | 3,8 % | 3,7 % | 3,8 % | 3,9 % | + 0.2 % |
reduzierter Satz | 2,5 % | 2,5 % | 2,5 % | 2,7 % | + 0.2 % |
Senkung des BVG-Umwandlungssatzes / Kompensation
Der BVG-Umwandlungssatz sinkt am 1.1.2019 um 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,6 Prozent. Danach findet jedes Jahr eine weitere Senkung um 0,2 Prozentpunkte statt. Ab 1.1.2022 gilt in der obligatorischen beruflichen Vorsorge der neue Mindestumwandlungssatz von 6,0 Prozent.
Pensionskassen, die nicht nur die im Gesetz definierten Leistungen der obligatorischen 2. Säule versichern, dürfen einen anderen Umwandlungssatz anwenden. Ihre Leistungen müssen aber trotzdem immer mindestens so hoch sein wie die gesetzlich definierten Mindestleistungen.
Nein. Wären in der Reform keine Ausgleichsmassnahmen zur Senkung des Mindestumwandlungssatzes vorgesehen, würden die Renten um 12 % gekürzt. Die vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen verhindern eine solche Rentenkürzung und sichern das Rentenniveau.
Es gibt Ausgleichsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge und in der AHV. In der beruflichen Vorsorge wird dafür gesorgt, dass bei der Pensionierung ein höheres Altersguthaben zur Verfügung steht. Das wird dadurch erreicht, dass der versicherte Lohn und die Altersgutschriften erhöht werden. Bei Personen, die 45 oder älter sind, reicht die Zeit nicht mehr, ein genügend hohes Altersguthaben anzusparen. Darum erhalten alle Versicherten, die im Jahr 2019 das 45. Altersjahr vollendet haben, eine Besitzstandgarantie. In der AHV gibt es einen Zuschlag von 70 Franken auf den neuen Altersrenten, und die maximale Höhe der beiden Renten von Ehepaaren wird von heute 150 auf 155 Prozent einer maximalen Altersrente angehoben.
Die Einzelheiten zu den Ausgleichsmassnahmen in der BV und in der AHV siehe weiter unten.
Die Ausgleichsmassnahmen werden gleichzeitig mit dem ersten Schritt zur Senkung des Umwandlungssatzes auf den 1.1.2019 in Kraft gesetzt.
Das umfasst die Ausgleichsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge:
- Die Neuregelung des Koordinationsabzugs
- Die neuen Altersgutschriftensätze
- Die Besitzstandgarantie für die Übergangsgeneration
Und auch die Ausgleichsmassnahmen in der AHV:
- Zuschlag von 70 Fr. pro Monat, resp. 840 Fr. pro Jahr auf neuen AHV Renten
- Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare von 150 auf 155 Prozent einer maximalen Altersrente
Massnahmen im BVG zum Erhalt des Rentenniveaus
bisher | neu (ab 1.1.2019) | Differenz | |
---|---|---|---|
25- bis 34-Jährige | 7 % | 7 % | - |
35- bis 44-Jährige | 10 % | 11 % | + 1 %-Punkt |
45- bis 54-Jährige | 15 % | 16 % | + 1 %-Punkt |
55- bis 65-Jährige | 18 % | 18 % | - |
Die Staffelung der Altersgutschriften wurde bei der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge 1983 eingeführt. Aus den folgenden drei Gründen:
- weil die Eintrittsgeneration in den Genuss möglichst hoher Leistungen kommen sollte: Wer 1985 45-jährig war, hatte nur noch 20 (statt 40) Beitragsjahre, um ein möglichst hohes Alterskapital aufzubauen. Mit den Ansätzen von 15% und 18% betrug und beträgt das Sparziel ab 45 Jahren immerhin 330% (statt 250% bei einem einheitlichen Gutschriftensatz). Verglichen mit der „Normalgeneration“ erreichte die Eintrittsgeneration 2/3 statt nur die Hälfte der vollen Leistung.
- weil Rücksicht auf die Leistungsprimatkassen und ihre Finanzierungsart genommen werden sollte: Die klassische Leistungsprimatkasse kennt eine starke Staffelung der Prämiensätze nach dem Alter, weshalb ein altersunabhängiger Gutschriftensatz deren Weiterbestehen gefährdet hätte.
- weil eine zu hohe Kapitalansammlung vermieden werden sollte: Ein System mit ansteigenden Altersgutschriften bindet in jüngeren Jahren weniger Kapital: ein 45-Jähriger hat gemäss der geltenden Staffelung der Altersgutschriften nach 20 Jahren in einem modellmässigen Sparprozess 170% Altersguthaben angesammelt, bei einem altersunabhängigen (einheitlichen) Satz bereits 250%.
Die Behauptung, die Staffelung der Altersgutschriften in der BV benachteilige die Älteren auf dem Arbeitsmarkt, ist eine reine Vermutung. Es gibt keinen Beleg dafür. Eine Studie der Uni Basel (Sheldon / Cueni 2011) hält dazu fest: „…selbst beim 25. Altersjahr, wo die Altersgutschriften der Versicherten im Durchschnitt um 7% ansteigen, wurden keine robusten Anzeichen auf unmittelbare oder vorher einsetzende Beschäftigungseffekte gefunden. Genauso wenig Einfluss auf die Anstellungschancen zeigte das Überschreiten des 22., 35., 45. und 55. Altersjahres, wo die mittleren Gutschriftensätze jeweils zwischen zwei und drei Prozentpunkten ansteigen. Trotz der breiten Datenbasis und der zahlreichen getesteten Modellspezifikationen wurden keine stichhaltigen Hinweise auf die vermeintlich negativen Beschäftigungswirkungen der Altersgutschriften gefunden.“
Im Rahmen einer 2012 durchgeführten Studie wurden Unternehmen dazu befragt, welche Hürden sie bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender sehen (Trageser, J. et al. (2012): Altersrücktritt im Kontext der demografischen Entwicklung, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 11/12, Bern). Es hat sich gezeigt, dass die meisten Betriebe der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmenden positiv gegenüberstehen. Als konkrete Hürde für eine länger dauernde Arbeitsmarktbeteiligung wird die Staffelung der Altersgutschriften weit weniger häufig genannt als die körperliche Beanspruchung am Arbeitsplatz, der Mangel an älteren, qualifizierten Arbeitskräften in gewissen Branchen oder die Diskrepanz zwischen der Qualifikation älterer Arbeitnehmender und den Anforderungen einer zu besetzenden Stelle. Die Studie hat nicht gezeigt, dass die derzeitige Staffelung der Altersgutschriften ab 55 Jahren die Situation der älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt direkt verschlechtert.
Heute | BR (Botschaft) | |
---|---|---|
25- bis 34-Jährige | 7 % | 5 % |
35- bis 44-Jährige | 10 % | 9 % |
45- bis 54-Jährige | 15 % | 13 % |
55- bis 65-Jährige | 18 % |
Mit dem Koordinationsabzug wird der Anteil des Lohnes ermittelt, der obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Man spricht auch vom koordinierten Lohn. Der Koordinationsabzug beträgt heute sieben Achtel der maximalen AHV-Rente, also 24 675 Fr. pro Jahr. Bei einem Einkommen von beispielsweise 50 000 Fr. sind somit 25 325 Fr. obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Der minimale koordinierte Lohn beträgt 3 525 Fr. pro Jahr. Bei einer Person, die beispielsweise 25 000 Fr. verdient, sind somit nicht nur 325 Fr. (25 000 – 24 675) versichert, sondern 3 525 Fr.
Der Koordinationsabzug beträgt neu 40 Prozent des Jahreseinkommens, mindestens aber 14 100 Fr. und höchstens 21 150 Fr. Das verbessert die berufliche Vorsorge von Personen mit niedrigen Löhnen, mit Teilzeitpensen oder mehreren Arbeitgebern.
Einkommen | Koordinationsabzug | Versicherter Lohn |
---|---|---|
21 150 – 35 250 | 14 100 Fr. | 7 050 Fr. – 21 150 Fr. |
35 250 – 52 875 | 40% des Lohnes | 21 150 Fr. – 31 725 Fr. |
52 875 – 84 600 | 21 150 Fr. | 31 725 Fr. – 63 450 Fr. |
Der Mindestlohn für die Versicherung in der obligatorischen zweiten Säule (sogenannte Eintrittsschwelle) wird nicht geändert. Er beträgt nach wie vor 21 150 Fr. pro Jahr. Das entspricht ¾ der maximalen AHV-Rente (respektive 150 Prozent der minimalen AHV-Rente).
Die Übergangsgeneration besteht aus den Personen, die am 1. Januar 2019 das 45. Altersjahr vollendet haben werden. Also ist 1973 der letzte Jahrgang, der noch zur Übergangsgeneration gehört.
Erhält eine Person aus der Übergangsgeneration neu eine Pensionskassenrente, muss ihr die Pensionskasse die Rente in der Höhe garantieren, die das Gesetz für die obligatorische berufliche Vorsorge vor Inkrafttreten der Reform vorsah. Keine Garantie gibt es bei Kapitalleistungen.
Ist die garantierte Rente höher als diejenige, welche die Pensionskasse nach neuem Recht (berechnet mit dem tieferen Umwandlungssatz) ausbezahlen würde, erhält die Pensionskasse vom Sicherheitsfonds BVG auf Antrag einen Zuschuss zur Finanzierung der höheren Rentenleistung. Bei der Berechnung werden überobligatorische Leistungen angerechnet.
Der Zuschuss des Sicherheitsfonds wird der Pensionskasse ausbezahlt, nicht direkt der Person, welche die Rente bezieht. Der Zuschuss wird auch nicht bei Inkrafttreten der Reform geleistet, sondern erst dann, wenn jemand eine Pensionskassenrente bezieht. Die Einzelheiten zur Leistungsgarantie werden in der Verordnung geregelt. Im Rahmen der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat dazu zwei Varianten vor: Bei der ersten Variante können nur die Versicherten die Leistungsgarantie beanspruchen, die bei Erreichen des Referenzalters oder später die Rente beziehen. Die zweite Variante garantiert die Leistungen hingegen auch, wenn jemand schon eine Rente bezieht, bevor er oder sie das Referenzalter erreicht hat.
Im Todesfall oder bei Invalidität sind keine Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds vorgesehen. Die Garantie wird von der Vorsorgeeinrichtung finanziert.
Die Versicherung in der obligatorischen zweiten Säule hängt nicht vom Beschäftigungsgrad ab, sondern von der Höhe des Verdienstes. Wer bei einem Arbeitgeber ein Einkommen von mindestens 21 150 Fr. pro Jahr (sogenannte Eintrittsschwelle) erreicht, ist in der BV obligatorisch versichert.
Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, welche ein Einkommen von 21 150 Fr. pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig versichern.
70-Franken-Zuschlag und höherer Ehepaarplafond für neue AHV-Renten
Der AHV-Zuschlag von 70 Fr. pro Monat resp. 840 Fr. pro Jahr erfüllt verschiedene Funktionen:
- Er schafft einen Teil des Ausgleichs für die Senkung des Umwandlungssatzes. Der grösste Teil des Ausgleichs erfolgt jedoch direkt in der beruflichen Vorsorge (Änderung des Koordinationsabzugs / Erhöhung der Altersgutschriftensätze / Leistungsgarantie für die Übergangsgeneration).
- Er mildert die Folgen der Rentenaltererhöhung der Frauen. Eine beträchtliche Zahl von Frauen im unteren Lohnbereich (bis etwa 40 000 Franken Jahreslohn) könnten auch nach der Reform die AHV-Renten bereits mit 64 beziehen, ohne dass sie deswegen wesentlich schlechter fahren würden als heute. Die 70 Franken gleichen bei ihnen nämlich die Rentenkürzung aus, die beim Vorbezug der AHV-Rente vorgenommen wird.
- Er verbessert die Vorsorge im unteren Lohnbereich, insbesondere für Personen ohne 2. Säule. Etwa 800 000 Personen in der Schweiz – darunter rund 500 000 Frauen – sind zwar erwerbstätig, haben aber keine zweite Säule. Viele von ihnen sind im Niedriglohnbranchen beschäftigt, arbeiten Teilzeit oder für mehrere Arbeitgeber und erreichen damit die Eintrittsschwelle in die beruflichen Vorsorge nicht. Ganz generell ist der AHV-Zuschlag für Personen im unteren Lohnbereich vorteilhafter als es ein stärkerer Ausbau der zweiten Säule wäre, denn in der AHV gibt es eine beträchtliche Umverteilung von Wohlhabenden zu weniger gut Situierten.
Die Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare sorgt dafür, dass der AHV-Zuschlag auch Ehepaaren und eingetragenen Partnern zugutekommt. Würde der Plafond nicht erhöht, hätten die meisten Paare nichts vom AHV-Zuschlag.
Eine AHV-Rente wird plafoniert, wenn sie zusammen mit der AHV-Rente des Ehepartners / der Ehepartnerin 150 Prozent der entsprechenden maximalen massgebenden AHV-Rente übersteigt. Mit der Reform liegt der Plafond bei 155 Prozent der um den AHV-Zuschlag erhöhten Maximalrente.
Geltende Ordnung | Zuschlag / Differenz | Altersvorsorge 2020 | |
---|---|---|---|
Maximalrente | 2 350 Fr. | 70 Fr. | 2 420 Fr. |
Plafond in Prozent | 150% | 155% | |
Plafond in Franken | 3 525 Fr. | 226 Fr. | 3 751 Fr. |
Das folgende Beispiel zeigt, wie die Plafonierung der AHV-Renten berechnet wird.
Ungekürzte Rente | Plafonierte Rente | Kürzung | |
---|---|---|---|
Rente von Ehegatte 1 | 2 350 Fr. | 1 958 Fr. | 17 % |
Rente von Ehegatte 2 |
1 880 Fr. |
1 567 Fr. | 17 % |
Renten beider Ehegatten | 4 230 Fr. | 3 525 Fr. | 17 % |
Der AHV-Zuschlag und der höhere Rentenplafond für Ehepaare werden auf den 1.1.2019 eingeführt, gleichzeitig mit der Senkung des BVG-Umwandlungssatzes. Anspruch auf den Zuschlag haben alle, die ab 2018 das Referenzalter erreichen. Das sind alle Männer ab dem Jahrgang 1953, respektive alle Frauen ab dem Jahrgang 1954.
Der höhere Rentenplafond kommt bei Paaren zur Anwendung, wenn der jüngere Partner oder die jüngere Partnerin das Referenzalter ab dem 1.1.2018 erreicht oder die Rente ab diesem Datum vorbezieht. Der höhere Plafond gilt jedoch erst ab 2019.
Personen, die das Referenzalter ab dem 1.1.2018 erreichen, erhalten den AHV-Zuschlag auch beim Vorbezug und beim Aufschub. Er wird ab dem 1.1.2019 ausbezahlt. Personen, die vor dem 1.1.2018 ihre Rente vorbezogen haben und das Referenzalter nach dem 1.1.2018 erreichen, erhalten den Zuschlag erst ab Erreichen des Referenzalters, frühestens ab dem 1.1.2019. Der Zuschlag wird mit den gleichen Sätzen gekürzt oder erhöht wie die vorbezogene/aufgeschobene AHV-Rente. Wer das Rentenalter vor dem 1.1.2018 erreicht hat, erhält den Zuschlag auch dann nicht, wenn er den Bezug der Rente bis nach dem 1.1.2018 aufschiebt.
Ja. In diesem Fall wird der Betrag von 70 Franken allerdings um 2,27 % pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Ja. Der AHV-Zuschlag beträgt bei voller Beitragsdauer immer 70 Franken. Im Gegensatz zur normalen AHV-Rente hängt der Betrag nicht vom früher erzielten Einkommen ab. Darum profitieren Versicherte mit kleinen Einkommen – und in der Folge kleineren Renten – proportional mehr vom AHV-Zuschlag als Personen mit hohen Einkommen.
Der Zuschlag von 70 Franken pro Monat wird im selben Mass und zum selben Zeitpunkt an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst wie die ordentlichen Renten.
Personen, die beim Inkrafttreten der Altersvorsorge 2020 bereits pensioniert sind, sind nicht von der Senkung des Umwandlungssatzes und der Erhöhung des Rentenalters betroffen. Diese Personen benötigen somit auch keine Ausgleichsmassnahmen für die Nachteile der Reform.
Zur Finanzierung des AHV-Zuschlags und des höheren Plafonds werden die AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte erhöht – zur Hälfte getragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden. Personen, die beim Inkrafttreten der Altersvorsorge 2020 bereits pensioniert sind, erhalten den Zuschlag also nicht, bezahlen aber auch nicht dafür.
Ja, der AHV-Zuschlag und der Rentenplafond für Ehepaare hängen nicht vom Wohnort ab.
Für die Invalidenrenten sind der Zuschlag von 70 Franken pro Monat und die Erhöhung des Plafonds für Ehepaarrenten von 150 auf 155 % nicht vorgesehen. Sie gelten für die Altersrenten von Personen, die das Referenzalter ab 2018 erreichen; dazu zählen auch Personen, die vorher eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente bezogen haben.
Für die Hinterlassenenrenten der AHV ist der Zuschlag von 70 Franken pro Monat nicht vorgesehen. Der Zuschlag gilt ab 2019 für die Altersrenten von Personen, die das Referenzalter ab 2018 erreichen; dazu zählen auch Personen, die vorher eine Hinterlassenenrente bezogen haben.
Die Plafonierung erfolgt, wenn beide Eheleute oder beide eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner eine AHV- und/oder eine IV-Rente beziehen. Wenn eine Person bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht und die andere die AHV-Rente aufschiebt, erfolgt – wenn nötig – ebenfalls eine Plafonierung.
Ja, wenn die Summe der beiden an das Paar ausgerichteten AHV- und/oder IV-Renten über dem massgebenden AHV-Höchstbetrag liegt, werden die Renten plafoniert.
Der AHV-Zuschlag und die Erhöhung des Rentenplafonds werden über eine Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte finanziert. Wie immer bei den AHV-Beiträgen übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. Konkret werden die Lohnabzüge für die AHV ab dem 1. Januar 2021 von heute 8,4 auf neu 8,7 Prozent erhöht – je zur Hälfte getragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Die Kosten für den AHV-Zuschlag und den höheren Plafond werden somit von jenen getragen, die auch davon profitieren. Wer bereits pensioniert ist und den Zuschlag nicht erhält, wird nicht zur Kasse gebeten. Aus diesem Grund werden die Rentenverbesserungen mit einer Beitragserhöhung finanziert und nicht zum Beispiel über höhere Mehrwertsteuern.
Wie immer bei den AHV-Beiträgen werden sie zur Hälfte von den Arbeitgebern bezahlt und zur Hälfte den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen.
Die Reform ermöglicht den Erhalt des Leistungsniveaus der Altersvorsorge in der AHV und in der BV. EL-Bezügerinnen und -Bezüger müssen somit keine Verschlechterung ihres Gesamteinkommens (AHV, BVG, EL) befürchten, da dieses ebenfalls erhalten bleibt. Bei einer Minderheit von Personen kann es durch die Rentenverbesserung in der AHV und der BV allerdings dazu kommen, dass sie aus dem EL-System ausscheiden. Dadurch gehen bestimmte Vorteile wie beispielsweise die Befreiung von den Billag-Gebühren verloren. Für EL-Bezügerinnen und -Bezüger kann die Verbesserung der AHV-Rente folgende Konsequenzen haben:
- In den meisten Fällen (76 %) führt die Verbesserung der AHV-Rente zu einer entsprechenden Kürzung der EL, was damit zusammenhängt, dass es sich bei den EL um eine bedarfsabhängige Leistung handelt. Diese Personen verbleiben jedoch nach wie vor im EL-System und dessen Vorteile bleiben ihnen erhalten.
- In 22 % der Fälle steigt das Gesamteinkommen der EL-Bezügerinnen und -Bezüger aufgrund der Mindestgarantie (garantierter EL-Mindestbetrag, wenn beispielsweise die Ausgaben das Einkommen um 10 Franken übersteigen) an. Bei diesen Personen bleibt der EL-Betrag unverändert, sie erhalten aber eine höhere AHV-Rente.
- In 2 % der Fälle hat die Erhöhung der AHV-Rente aufgrund der besseren finanziellen Situation einen Austritt aus dem EL-System zur Folge. Die betroffenen Personen verlieren somit auch die mit dem EL-System verbundenen Vorteile.
Verschiedenes
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterlassenenrenten werden mit der Reform Altersvorsorge 2020 nicht geändert.
Der Bundesrat hatte ursprünglich die Absicht, das Anrecht auf eine Witwenrente auf Frauen zu beschränken, die beim Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, für die sie sorgen müssen (jünger als 16 Jahre alt oder jünger als 25 und noch in Ausbildung). Das Parlament hat diese Änderungen jedoch abgelehnt.
Der Anspruch auf Kinderrenten wird mit der Reform Altersvorsorge 2020 nicht geändert. Näher Informationen dazu finden sich im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV zu den Hinterlassenenrenten der AHV: https://www.ahv-iv.ch/p/3.03.d / https://www.ahv-iv.ch/p/3.03.f / https://www.ahv-iv.ch/p/3.03.i
Nein, die Reform schränkt den Kapitalbezug nicht ein, weder bei der Pensionierung noch für den Haus- oder Wohnungskauf noch für die Gründung eines Unternehmens. Das Parlament berät aber gegenwärtig eine Reform der Ergänzungsleistungen. Nur bei dieser EL-Reform steht eine Einschränkung des Kapitalbezugs aus der beruflichen Vorsorge zur Diskussion, allerdings ausschliesslich für Leistungen aus der gesetzlich definierten Mindestvorsorge. Im Überobligatorium soll der Kapitalbezug in keiner Weise eingeschränkt werden. Das Parlament hat das aber noch nicht entschieden, und gegen einen solchen Entscheid könnte auch das Referendum ergriffen werden. Mit Altersvorsorge 2020 hat das nichts zu tun.
Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber ein Jahreseinkommen von mindestens 21 150 Franken (sogenannte Eintrittsschwelle) erzielt. Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, welche ein Einkommen von 21 150 Fr. pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig versichern.
Die Mindestquote (manchmal auch Legal Quote genannt) bestimmt die Verteilung der Erträge, die im BVG-Geschäft erzielt werden, zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und den Versicherungsgesellschaften. Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen die Versicherer mindestens 90 Prozent der erwirtschafteten Einnahmen den Vorsorgeeinrichtungen zuweisen. Die Versicherer und deren Aktionäre erhalten höchstens 10 Prozent der Erträge und werden so für das zur Verfügung gestellte Risikokapital entschädigt.
Die Reform Altersvorsorge 2020 ändert an diesen Vorschriften nichts.
Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, scheidet heute automatisch aus der Pensionskasse aus und muss ihr Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitsstiftung überweisen lassen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine lebenslange Renten, sondern lediglich das Kapital aus.
Mit der Reform ist es für eine solche Person neu möglich, eine Weiterführung der Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu verlangen.
Zur Weiterführung muss die versicherte Person mindestens die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und allfällige Verwaltungskostenbeiträge bezahlen. Die Weiterführung des Alterssparens dagegen ist freiwillig. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird.
Wenn die versicherte Person die Altersvorsorge weiter aufbauen will und kann, muss sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge bezahlen. Sie kann auch eine Versicherung (oder nur das Alterssparen) auf einem tieferen als dem bisherigen Lohn verlangen, vorausgesetzt diese Möglichkeit ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen.
Den Interessen älterer Arbeitsloser trägt eine weitere Neuerung Rechnung: Die Auffangeinrichtung richtet die Freizügigkeitsguthaben auf Gesuch hin als Rente aus. So kommen auch Personen, die vor Erreichen des Mindestalters für den Altersrücktritt aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, in den Genuss einer lebenslänglichen Rente der 2. Säule. Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
Die Lebensversicherer dürfen im BVG-Geschäft Gewinne erzielen. Sie werden damit dafür entschädigt, dass sie ein Geschäftsrisiko tragen. Sie müssen aber auf jeden Fall die sogenannte Mindestquote (siehe oben) beachten.
Nach geltendem Recht und auch mit der Reform hat der Bundesrat den Auftrag, das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu überwachen. Zeichnen sich diesbezüglich Probleme ab, muss er dem Parlament Massnahmen unterbreiten. Die Reform regelt das folgendermassen: Ist absehbar, dass der Stand des AHV-Fonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 80 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird, so muss der Bundesrat der Bundesversammlung innert einem Jahr Stabilisierungsmassnahmen vorschlagen. Aus heutiger Sicht wird der Bundesrat dem Parlament also im Jahr 2030 Vorschläge für eine nächste Reform unterbreiten müssen, denn die Höhe des AHV-Fonds wird voraussichtlich im Jahr 2032 unter 80 einer Jahresausgabe fallen.
Diese Vorschrift folgt dem Grundsatz, dass die Finanzierung der AHV nicht ein für alle Mal geregelt werden kann, sondern regelmässig überprüft und angepasst werden muss. Seit 1975 ist die Finanzierung der AHV auf eine zehnjährige Reformperiode angelegt. Details dazu enthält die Botschaft zur 8. AHV-Revision (siehe hier: BBl 1971 II 1107). Auch die Reform Altersvorsorge 2020 geht von diesem Reformrhythmus aus. Die Höhe der Zusatzfinanzierung für die AHV wurde darauf abgestimmt.
Auch in der beruflichen Vorsorge ist heute ein zehnjähriger Reformrhythmus vorgesehen. Der Bundesrat hat nämlich den Auftrag, mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren vorzulegen. Mit der Reform Altersvorsorge 2020 soll dieser Rhythmus aber auf fünf Jahre verkürzt werden.
Letzte Änderung 13.09.2018