Adoptionsentschädigung

Zweiwöchiger Urlaub bei Adoption

Am 1. Januar 2023 tritt der zweiwöchige über die EO entschädigte Adoptionsurlaub in Kraft. Die Vorlage wurde im Oktober 2021 vom Parlament verabschiedet und war unbestritten. Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen, die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. 

Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen. 

Der zweiwöchige Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes entweder tage- oder wochenweise bezogen werden. Der Adoptionsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Wie bei der Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung beträgt das Taggeld der EO 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Letzte Änderung 07.06.2023

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