Angleichung der Erwerbsersatzleistungen

Die Erwerbsersatzordnung (EO) wurde im Zweiten Weltkrieg als Einkommensersatz für die mobilisierten Soldaten geschaffen. Der Geltungsbereich des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) wurde über die Jahre ausgeweitet und deckt heute auch den Erwerbsausfall bei Elternschaft, bei Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes oder bei Adoption ab. Der Bundesrat hat einen Vorentwurf für eine Revision des EOG in die Vernehmlassung geschickt. Damit erfüllt er verschiedene parlamentarische Aufträge, die darauf abzielen, die EO-Leistungen besser zu koordinieren beziehungsweise zu vereinheitlichen und sie an den gesellschaftlichen Wandel anzupassen. Die Finanzierung der vorgeschlagenen Änderungen erfolgt über die derzeitigen EO-Mittel. Die Vorlage umfasst folgende Massnahmen:

  • Angleichung der Erwerbsersatzleistungen: Derzeit werden bestimmte Leistungen nur an Dienstleistende ausbezahlt. Vereinheitlicht werden die Betriebszulage, mit der ein Teil der Fixkosten von Selbstständigerwerbenden während der Dienstzeit gedeckt werden, die Zulage für Betreuungskosten, wenn wegen des Dienstes zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung anfallen, sowie die Kinderzulage. Es wird vorgeschlagen, diese Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, auch an Personen auszurichten, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen. Die Kinderzulage wird abgeschafft, da sie zu einer Zeit eingeführt wurde, als es noch keine Familienzulagen gab; die heutigen Familienzulagen erfüllen somit den Zweck der EO-Kinderzulagen.
  • Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt. Die Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts, beträgt aber höchstens 56 Tage. Eine ähnliche Regelung besteht bereits, wenn das Neugeborene länger im Spital verbleiben muss.
  • Betreuungsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Kindes: Es ist vorgesehen, dass die Betreuungsentschädigung auch dann gewährt wird, wenn ein Kind während mindestens vier Tagen im Spital verbleiben muss. Heute besteht in dieser Situation nur dann ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes vorliegt. Spitalaufenthalte direkt nach der Geburt sind hingegen ausgeschlossen und begründen keinen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, unabhängig davon, ob es sich um einen «üblichen» oder durch eine Frühgeburt bedingten Spitalaufenthalt handelt.

Das Vernehmlassungsverfahren endete am 12. April 2024. Der Bundesrat prüft die Ergebnisse, damit er die notwendigen Anpassungen vornehmen und dem Parlament die Botschaft und den Gesetzesentwurf unterbreiten kann.

Medienmitteilung

Letzte Änderung 12.08.2024

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