Die Familienzulagen

Einleitung

Die Schweiz hat ein gutes und sicheres Sozialsystem.

Die Sozialversicherungen bieten der Bevölkerung grossen Schutz.

Zum Beispiel die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Arbeitslosenversicherung (ALV) oder die Krankenversicherung (KV).

Sie helfen Menschen in der Schweiz, damit sie genug Geld zum Leben haben und nicht arm werden.

Die Familienzulagen sind Teil des Sozialsystems.
Sie sind aber keine Versicherung.

Was ist das Ziel der Familienzulagen?

Kinder verursachen Kosten.

Mit den Familienzulagen erhalten Eltern einen Teil dieser Kosten zurück, die sie für eines oder mehrere Kinder haben.

Dieses zusätzliche Einkommen hilft mit, dass

  • Familien in der Schweiz nicht unter Armut leiden müssen 

  • Familien bessere Lebensbedingungen haben

Arten der Familienzulagen

Zu den Familienzulagen gehören:

  • die Kinderzulage,
  • die Ausbildungszulage, und 
  • – in einigen Kantonen – die Geburtszulage oder Adoptionszulage.

Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat und bis zum 16. Geburtstag des Kindes ausbezahlt.

Die Höhe der Kinderzulage ist in den Kantonen unterschiedlich.

Der Bund legt aber einen Mindestbetrag fest.

Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat ausbezahlt, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch mit 15 Jahren.

Eine nachobligatorische Ausbildung ist zum Beispiel eine Berufslehre oder ein Studium.

Diese Ausbildung folgt nach der obligatorischen Schulzeit von 11 Jahren.

Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausbezahlt, längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren.

Die Höhe der Ausbildungszulage ist in den Kantonen unterschiedlich.

Der Bund legt aber einen Mindestbetrag fest.

Geburts- und Adoptionszulagen werden in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Uri, Waadt und Wallis ausbezahlt.

Die Höhe der Geburts- und Adoptionszulagen ist in den Kantonen unterschiedlich.

Wer hat ein Recht auf Familienzulagen?

Das Recht auf Familienzulagen haben in der Regel nur berufstätige Personen.

Nicht berufstätige Personen können ein Recht auf Familienzulagen haben, wenn sie ein niedriges Einkommen haben.

Für jedes Kind erhalten Personen, die ein Recht auf Familienzulagen haben, nur eine Zulage der gleichen Art.

Wenn also zum Beispiel beide Elternteile arbeiten, bekommt diese Familie nicht zwei Kinderzulagen pro Monat, sondern nur einmal.

Wenn die beiden Eltern die Bedingungen für das Recht auf eine Familienzulage erfüllen, besteht eine Konkurrenzsituation (eine sogenannte Anspruchskonkurrenz).

In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer die Zulagen erhält.

Die Eltern können nicht wählen, wer die Zulage erhält.

Wie und wo anmelden?

Arbeitnehmende müssen die Familienzulagen bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Der Arbeitgeber zahlt die Familienzulagen zusammen mit dem Lohn aus.

Beruflich Selbstständige müssen ihren Antrag der Familienausgleichskasse senden, bei der sie angemeldet sind.

Die Familienausgleichskasse zahlt ihnen die Familienzulagen direkt aus.

Nicht berufstätige Personen mit einem niedrigen Einkommen senden ihren Antrag an die kantonale Ausgleichskasse in ihrem Wohnkanton.

Diese Ausgleichskasse zahlt ihnen die Familienzulagen aus.

Sonderregelung in der Landwirtschaft

Für Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten, gilt eine Sonderregelung:
das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

Arbeitnehmende in der Landwirtschaft, selbstständige Landwirte, Älpler und Berufsfischer haben in der ganzen Schweiz das Recht auf die gleichen Zulagen.

Wer finanziert die Familienzulagen?

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende werden von den Arbeitgebern finanziert.

Beruflich Selbstständige bezahlen Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für selbstständige Berufsleute.

Die Familienzulagen für nicht berufstätige Personen werden vor allem von den Kantonen finanziert.

Letzte Änderung 01.06.2023

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