Das BSV kann mangels gesetzlicher Grundlage weder Kurse zur Erlangung der erforderlichen Rechtskenntnisse noch einen Observationslehrgang anbieten.
Privaten steht es offen, Kurse für den Nachweis nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d und e ATSV anzubieten. Der jeweilige Kurs muss vorgängig durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannt werden.
Im «Merkblatt für Anbieter von Kursen» werden die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtskurse und der Observationslehrgänge definiert.