Wer Observationen für Sozialversicherungen durchführen möchte, benötigt eine Bewilligung des BSV (Art. 7a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erteilt. Die Sozialversicherungen dürfen nur Personen mit Observationen betrauen, die über eine solche Bewilligung verfügen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind in Artikel 7b Absatz 1 ATSV festgehalten. In Kapitel 3 des Leitfadens zum Bewilligungsverfahren werden die einzelnen Voraussetzungen erläutert. Der Leitfaden ist bei der Gesucheinreichung zwingend zu beachten.
Gesuchseingabe
Das Gesuch wird online ausgefüllt und eingereicht.
Sollten Sie das Gesuch gänzlich schriftlich (in Papierform) einreichen wollen, kontaktieren Sie uns bitte unter der Adresse bereich.recht@bsv.admin.ch für die entsprechenden Formulare.
Fragen & Antworten
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich lediglich um eine grobe Übersicht. Detaillierte Informationen finden Sie in den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie im Leitfaden zum Bewilligungsverfahren.
Bewilligungen können nur natürlichen Personen erteilt werden.
Persönliche Voraussetzungen:
- einwandfreier Leumund (keine Einträge im Strafregister mit Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit);
- keine hängigen Strafverfahren sowie keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28–28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB);
- keine Verlustscheine.
Fachliche Voraussetzungen
- polizeiliche oder gleichwertige Observationsausbildung sowie eine Observationsweiterbildung, sofern die Observationsausbildung mehr als 10 Jahre zurückliegt;
- genügende Rechtskenntnisse;
- Erfahrung in der Personenüberwachung (mind. 12 Überwachungen in den letzten 5 Jahren).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind, wird jeweils im Einzelfall beurteilt.
Das BSV kann mangels gesetzlicher Grundlage keine Kurse anbieten. Es hat aber verschiedene Kurse anerkannt, mit denen die erforderlichen Rechtskenntnisse und die Observationsausbildung nachgewiesen werden können. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website unter den Rubriken "Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse" und "Nachweis der Observationsausbildungen".
Nein. Bitte beachten Sie die speziellen Hinweise für ehemalige Polizisten in Kapitel 3 des Leitfadens zum Bewilligungsverfahren.
- aktueller Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit
- aktueller Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 2 Monate)
- Erklärung über sämtliche relevante hängige oder abgeschlossene Straf- und Zivilverfahren (nicht älter als 2 Monate)
- Beitreibungsregisterauszüge, die den Zeitraum der letzten 10 Jahre abdecken (jeweils nicht älter als 2 Monate)
- Erklärung über die Wohnsitz der letzten 10 Jahre (nicht älter als 2 Monate)
- Nachweis über genügende Rechtskenntnisse
- Nachweis über die Observationsausbildung und/oder über die Observationsweiterbildung
- Nachweis über die getätigten Personenüberwachungen in den letzten 5 Jahren (zwingend anonymisiert)
Die Bewilligung ist fünf Jahre lang gültig. Ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung eingereicht werden. Damit die Bewilligung ohne Unterbruch erneuert werden kann, muss das vollständige Gesuch spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden.
Nein.
Wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren noch nicht über eine Observationsausbildung verfügten (Art. 7b Abs. 1 Bst. e ATSV), oder wenn diese mehr als zehn Jahre zurücklag, konnte das BSV bis zum 31. März 2020 eine Übergangsbewilligung erteilen, sofern sie innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hatten und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Frist ist abgelaufen. Für die Erteilung einer Übergangsbewilligung besteht keine gesetzliche Grundlage mehr.
Die Gebühr für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs und den Erlass der Verfügung beträgt CHF 700.-, unabhängig davon, ob eine Bewilligung ausgestellt werden kann oder nicht. Die Rechnung wird mit dem Bewilligungsentscheid (Verfügung) versandt.
- Die Bewilligung verleiht keinen geschützten Berufstitel und darf auch nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
- Die Inhaber und Inhaberinnen der Bewilligung sind verpflichtet, dem BSV unverzüglich jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen zu melden (insb. bei allfälligen Strafverfahren und Zivilverfahren nach Art. 28-28b ZGB).
- Die Bewilligung des BSV ersetzt nicht allfällige kantonale Bewilligungen für Privatdetektive.
- Das BSV führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber. Dieses Verzeichnis ist nicht öffentlich publiziert.
Kontakt
Bereich Recht - Direktionsstab BSV
Dokumente
Formular betreffend Wohnsitz (PDF, 1 MB, 01.02.2021)HINWEIS: Das Formular muss vor dem Öffnen lokal gespeichert werden.
Letzte Änderung 15.02.2024