Bewilligung zur Durchführung von Observationen

Wer Observationen für Sozialversicherungen durchführen möchte, benötigt eine Bewilligung des BSV (Art. 7a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erteilt. Die Sozialversicherungen dürfen nur Personen mit Observationen betrauen, die über eine solche Bewilligung verfügen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind in Artikel 7b Absatz 1 ATSV festgehalten. In Kapitel 3 des Leitfadens zum Bewilligungsverfahren werden die einzelnen Voraussetzungen erläutert. Der Leitfaden ist bei der Gesucheinreichung zwingend zu beachten.

Gesuchseingabe

Das Gesuch wird online ausgefüllt und eingereicht.

Sollten Sie das Gesuch gänzlich schriftlich (in Papierform) einreichen wollen, kontaktieren Sie uns bitte unter der Adresse bereich.recht@bsv.admin.ch für die entsprechenden Formulare.

Fragen & Antworten

Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich lediglich um eine grobe Übersicht. Detaillierte Informationen finden Sie in den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie im Leitfaden zum Bewilligungsverfahren.

Letzte Änderung 15.02.2024

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