Gerichtsentscheide Familienzulagen

Gerichtsentscheide Familienzulagen

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1. Entscheid des Kantons Basel-Stadt vom 01.12.2021

X._______ gegen Spida Familienausgleichskasse

Nachdem per 1.1.2019 das neue Sozialversicherungsabkommen mit Serbien in Kraft getreten ist, welches keinen Export der Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Serbien mehr zulässt, verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2021 die Rückerstattung von Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2021, welche der Beschwerdeführer für seine in Serbien wohnhafte Tochter bezogen hatte. Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt des Zulagenentscheids vom 16. Juni 2016, mit welchem eine Kinderzulage bis zum 30. April 2021 zugesprochen wurde, über den Wohnsitz der Tochter des Beschwerdeführers in Serbien informiert.  Am 10. Dezember 2019 erfolgte aufgrund der Erhöhung der Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt per 1. Januar 2020 ein neuer Zulagenentscheid.

Auch wenn die Zulagenverfügung vom 10. Dezember 2019 aufgrund einer Erhöhung der Ansätze erfolgte und eine gewisse Nähe zu einer Massenverwaltung besteht, handelte es sich für die Beschwerdegegnerin dennoch ...

2. Entscheid des Kantons Zug vom 28.06.2021

X._______ gegen GastroSocial Ausgleichskasse

Das innerhalb der Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG gegen die Rückforderungsverfügung eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers, worin er ausdrücklich bekundet, Einsprache erheben zu wollen, hätte angesichts der minimalen formalen Voraussetzungen an eine Einsprache (vgl. Art. 10 ATSV) in erster Linie als solche entgegengenommen werden müssen. Zwar scheint die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung lediglich auf den Erlass der Rückerstattung zu zielen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Forderung zu „stornieren“, kann jedoch sinngemäss auch als Aufhebung der Rückforderungsverfügung verstanden werden und entspricht somit einem typischen, von einem juristischen Laien gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin scheint allerdings von einem reinen Erlassgesuch ausgegangen zu sein und prüfte einzig die Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Ohne vorgängige Abklärung der genauen Absichten des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen unzulässig, denn die vom Besc...

3. Entscheid des Kantons Zürich vom 12.01.2021

X._______ gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hatte für die Jahre 2014 – 2019 Familienzulagen als Nichterwerbstätige bezogen. Sie und ihr Mann gingen in dieser Zeit keiner bzw. nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin reichte für die Jahre 2015 und 2018 entsprechende Lohnausweise ein. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die (vor dem 1.1.2021) relative einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen für die Jahre 2015 und 2018 verwirkt sei, da die FAK es unterlassen hat, den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige gestützt auf die eingereichten Lohnausweise zu prüfen.

Das Gericht führt weiter aus, dass die FAK eine Verrechnung gemäss den Rz. 538.1 und 538.4 der Familienzulagenwegleitung (FamZWL) hätte prüfen müssen. Gerade im vorliegenden Fall, bei dem aufgrund wechselnder und mehrheitlich kurzzeitiger Erwerbstätigkeiten der Eheleute vier verschiedene Familienausgleichskassen vorrangig leistungspflich...

4. Entscheid des Kantons Bern vom 10.08.2020

X._______ und Z._______ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern

Vorliegend hatte das Berner Verwaltungsgericht über die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs zu entscheiden:
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AK Bern) forderte am 25. August 2017 von den Beschwerdeführern Unterlagen ein, um deren Beiträge als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2015 festzusetzen. Die Beschwerdeführer reichten die Unterlagen am 30. August 2017 ein. Am 23. Juli 2019 erst wurde der unrechtmässige Bezug von Familienzulagen durch die Beschwerdeführerin festgehalten. Das Gericht erwägt, dass, selbst wenn weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, die AK Bern diese unverzüglich nach Eingang der entsprechenden Unterlagen am 30. August 2017 an die Hand hätte nehmen müssen. Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist, wenn nicht schon am 30. August 2017 selbst, so doch spätestens Ende 2017 zu laufen. Denn in dieser Zeit hätte die AK Bern alle notwendigen Abklärungen treffen müssen und können (E. 3.3). Somit ist die einjährige relative Verwirkungsfrist vo...

5. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.08.2020

Soziale Dienste der Stadt Rorschach gegen Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen

Die sozialen Dienste der Stadt Rorschach bezogen von der SVA St. Gallen Familienzulagen für eine nichterwerbstätige Mutter, die sie unterstützten. Erst später anerkannte der erwerbstätige Vater das Kind; er erhielt die Kinderzulagen rückwirkend. Die dadurch unrechtmässig gewordene Auszahlung an die sozialen Dienste forderte die SVA St. Gallen zurück. Die sozialen Dienste machten geltend, die Doppelzahlung hätte verhindert werden können und die Leistungen seien vom Kindsvater zurückzufordern anstatt von ihr. Das Gericht erkennt, dass die Familienzulagen zurecht an den Kindsvater ausgerichtet worden seien. Die Vaterschaft gelte gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Geburt, auch wenn das Kindesverhältnis erst durch Anerkennung entstanden sei; somit sei er gemäss Artikel 7 Absatz 1 FamZG erstanspruchsberechtigt. Die Beschwerdeführerin bezog die Zulagen in Anrechnung an die von ihr zu erbringenden Sozialhilfeleistungen an die Kindsmutter, weshalb sie als Empfängerin der Fami...

6. Entscheid des Bundesgerichts vom 04.06.2020

X._______ gegen FAK Arbeitgeber Basel

Vorliegend hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in den USA lebenden Kinder verneinte und eine Rückerstattung von deswegen zu Unrecht bezogenen Zulagen bejahte.

Der Beschwerdeführer geht sowohl in den USA als auch in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und hat Wohnsitz in den USA. Er will seine Unterstellung unter die AHV aus dem Sozialversicherungsabkommen CH-USA ableiten. Das Bundesgericht geht jedoch davon aus, dass sich seine Unterstellung unter die AHV „originär“ bereits aus Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG und der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ergibt. Der Umstand des Wohnsitzes in den USA bleibt diesbezüglich unerheblich. Art. 7 Abs. 1 Teilsatz 1 des Abkommens mit der USA verankert das Erwerbsortsprinzip ebenfalls und weicht damit nicht von der innerstaatlichen Gesetzgebung ab, so dass diese massgeblich bleibt (E...

7. Entscheid des Bundesgerichts vom 01.05.2020

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich gegen X._______

Im vorliegenden Entscheid hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob der gute Glaube gegeben war und deshalb das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu Unrecht abgewiesen worden war.

Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (E. 4.2).

Das Bundesgericht ging mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdegegner zwar infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters und Bezugs einer Altersrente verpflichtet war, der Beschwerdeführerin die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse zu melden. Aufgrund der konkreten Umstände könne ihm allerdings höchstens leichte Fahrlässigkeit angelastet werden (E. 5.3.1). Insbe...

8. Entscheid des Kantons St. Gallen vom 29.11.2019

X._______ gegen SVA St. Gallen

Die Mutter und die drei Kinder sind seit Oktober 2010 im Libanon wohnhaft; der Beschwerdeführer bezog bis 2017 unrechtmässig Familienzulagen für selbständig Erwerbende von der SVA St. Gallen.
Der Beschwerdeführer hat den Wegzug der Kinder im Februar 2011 unbestrittenermassen der Abteilung Individuelle Prämienverbilligung der SVA St. Gallen (sowie auch dem Einwohner- und Steueramt) gemeldet, womit er seine Meldepflicht als erfüllt betrachtete und beantragte den Erlass der Rückforderung, da er finanziell nicht in der Lage sei, diese abzuzahlen.
Die SVA macht geltend, die Meldepflicht sei verletzt, da aufgrund der Datenschutzbestimmungen kein automatischer Datenaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen der SVA stattfinde. Die Abteilung Familienzulagen habe erst 2017 vom Wegzug der Kinder erfahren, als der Beschwerdeführer den Ausbildungsnachweis für seinen ältesten Sohn einreichte.
Das Versicherungsgericht erwägt, dass, da die Familienausgleichskasse immer...

9. Entscheid des Kantons Bern vom 01.11.2019

X._______ gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

In dem vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall war strittig, ob betreffend die in Artikel 49bis Absatz 3 AHVV festgehaltene Einkommensgrenze des Kindes für den Anspruch auf Ausbildungszulagen auf den Bruttolohn oder den AHV-rechtlichen massgebenden Lohn abzustellen ist. Vorliegend überschritt im Jahr 2018 der Bruttolohn des Kindes die Einkommensgrenze, nicht aber der massgebende Lohn. Die Differenz entstand durch Beiträge für die Krankenkasse, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Monatslohn ausrichtete. Das Gericht kam zum Schluss, dass entsprechend dem Wortlaut der Randziffer 3366 f. Rentenwegleitung (RWL) auf das Bruttoerwerbseinkommen des Kindes abzustellen ist. Es erwog, dass gemäss Bundesgericht für die Einkommensgrenze von Artikel 49bis Absatz 3 AHVV der tatsächlich erzielte Verdienst des Kindes massgebend ist. Der Krankenkassenbeitrag diene dem Kind ebenfalls zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Andernfalls fände eine Ungleichbehandlung statt (E. ...

10. Entscheid des Kantons Neuenburg vom 29.03.2019

X._______ vs. Caisse de compensation des banques suisses

Der Vater bezog für seinen Sohn Ausbildungszulagen. Die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung sieht vor, dass die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen, der Sohn beim Vater wohnt und der Vater die Familienzulagen erhält. Die FAK wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Sohn seit Beginn der Lehre eigentlich bei der Mutter wohnte. Daraufhin forderte die FAK vom Vater die seit Ausbildungsbeginn des Sohnes zu Unrecht bezogenen Familienzulagen zurück.

Das Kantonsgericht stellte anhand der Informationen aus den Akten fest, dass der Sohn seit Beginn der beruflichen Ausbildung bei der Mutter wohnt und dass die Mutter sicherstellt, dass der Grundbedarf des Sohnes im Alltag gedeckt ist. Das Gericht erinnerte daran, dass in einer Vereinbarung oder einem Urteil festgelegt werden kann, wer die Familienzulagen erhält und allenfalls zu welchem Zweck sie verwendet werden dürfen. Allerdings ist es Sache der FAK, die erstanspruchsberechtigte Person gemäss Artikel 7 A...