Der Begriff "Invalidität"

Gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) gilt als Invalidität «die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit».

Darunter wird «der durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt» verstanden. Der Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Tätigkeit im Haushalt, Kindererziehung, Ausbildung) zu betätigen, gleichgestellt. Damit eine Invalidität angenommen werden kann, müssen somit drei Elemente vorliegen: ein Gesundheitsschaden, es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles ist, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (medizinisches Element), eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (wirtschaftliches Element) sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen.

Letzte Änderung 14.04.2022

Zum Seitenanfang