Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie sind bestimmt für versicherte Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Essen, Körperpflege usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen.

Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, sie sind aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

  • nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen,
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
  • ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Nur Bezügerinnen und Bezüger von mindestens einer Viertelsrente haben Anspruch auf diese Art von Hilflosenentschädigung. Zudem werden Hilflosenentschädigungen nur an Personen ausgerichtet, die in der Schweiz wohnen. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV entfällt, wenn Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht.

Die IV unterscheidet drei Graden der Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Die Entschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen, wobei die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, ein Viertel der Ansätze für Versicherte zu Hause beträgt.

Hilflose Minderjährige können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht.

Intensivpflegezuschlag

Wenn ein Kind einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat und im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt, hat es voraussichtlich Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. 

Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass (4 Stunden) an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim.

Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag.

Letzte Änderung 11.11.2022

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