Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie können ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern.
  • Die versicherte Person war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig.
  • Nach Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr.

Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV, aber frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Bemessung des Invaliditätsgrades

Mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» ist auf den 1.1.2022 ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt worden. Dieses gilt grundsätzlich für neue Rentenansprüche. Laufende Ansprüche werden jedoch unter bestimmten Umständen ebenfalls ins stufenlose Rentensystem überführt.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine versicherte Person Anspruch hat. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% gibt Anspruch auf eine 25 % IV-Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 % und weniger als 50 % gelten besondere Prozentsätze für den Leistungsanspruch.Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil des Rechtsanspruchs demjenigen des Invaliditätsgrades (Beispiel: ein IV-Grad von 50 % führt zu einer IV-Rente von 50 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 70 – 100% wird eine ganze IV-Rente ausbezahlt.

Letzte Änderung 19.10.2023

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