Finanzhilfen an Kantone für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG)

Finanzhilfen nach Art. 26 KJFG können während 8 Jahren nach Inkrafttreten des KJFG für Programme zum Aufbau und zur Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik (Schutz, Förderung, Partizipation) gewährt werden.

Gesuche für Finanzhilfen nach Artikel 26 KJFG können jährlich bis Ende Juni eingereicht werden (Poststempel). Allfällige vertragliche Vereinbarungen für kantonale Programme werden für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.

Das Grundlagenpapier erläutert zusammenfassend die Rechtsgrundlage von Artikel 26 KJFG und soll eine Hilfe für die Ausarbeitung eines kantonalen Programms sowie eine Anleitung für die Vertragsverhandlungen mit dem BSV sein. Zudem enthält das Dokument einen Mustervertrag zwischen dem jeweiligen Kanton und dem BSV, der als Grundlage für die Vertragsverhandlungen dient.

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Letzte Änderung 30.03.2023

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