Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen

Der Bundesrat hat im Februar 2015 einen Bericht zur Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen verabschiedet. Dieser analysiert den Handlungsbedarf und zeigt auf, wo heute in der Sozialhilfe Koordinationsbedarf besteht. Da sich die Kantone gegen ein Rahmengesetz des Bundes für die Sozialhilfe ausgesprochen haben, überlässt es der Bundesrat ihnen, den notwendigen verbindlichen Rahmen für die Sozialhilfe zu definieren.

In der Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats werden die Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen analysiert. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Sozialhilfe eine tragende Säule des Systems der sozialen Sicherheit darstellt. Er ist der Ansicht, dass die Grundzüge der Sozialhilfe gesamtschweizerisch einheitlich geregelt werden sollten. Aus Sicht des Bundesrates müssten die Leistungsvoraussetzungen, die Mindestleistungen, die Leistungen für die soziale und berufliche Integration sowie die Koordination der Sozialhilfe mit anderen Leistungssystemen in einem verbindlichen Rahmen für die ganze Schweiz definiert werden. Die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Richtlinien der SKOS) definieren heute bereits einen schweizweit einheitlichen Orientierungsrahmen für die Sozialhilfe. Es ist den Kantonen und allenfalls Gemeinden jedoch freigestellt, inwieweit sie diese Richtlinien anwenden.

Die Organisationen, welche die Gemeinden, Städte und Kantone vertreten, hatten die Gelegenheit, sich zum Bericht zu äussern. Obwohl sich die wichtigsten Akteurinnen und Akteure in der Sozialhilfe einig sind, dass es einen verbindlichen Rahmen braucht, befürworten sie unterschiedliche Lösungsansätze. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) lehnt eine Kompetenz des Bundes in der Sozialhilfe auf Verfassungsstufe sowie ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe ab. Sie will eine einheitlichere Regelung der Sozialhilfe dadurch erreichen, dass sie die Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien stärkt. Dies ist bereits geschehen: die SODK hat die erste Etappe der Richtlinienrevision gutgeheissen und per 1. Januar 2016 den Kantonen zur Umsetzung empfohlen. Der zweite Teil der Änderungen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Der Bundesrat begrüsst die laufenden Bestrebungen zur Stärkung der SKOS-Richtlinien. Sie bilden den notwendigen verbindlichen Rahmen für die Sozialhilfe. 

Bundesratsbericht "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen: Handlungsbedarf und -möglichkeiten" (PDF, 1 MB, 25.02.2015)Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 13.4010 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Rahmengesetz für die Sozialhilfe» vom 6. November 2013

Letzte Änderung 01.11.2017

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